Aquakulturbetrieb; Beantragung einer Genehmigung oder Registrierung

Wenn Sie Fische züchten, halten oder hältner, haben Sie die Pflicht, Ihren Betrieb bei Ihrem zuständigen Veterinäramt unaufgefordert registrieren oder genehmigen zu lassen.

„Aquakultur“ ist die Haltung von Wassertieren zum menschlichen Verzehr, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben, mit Ausnahme der Ernte bzw. des Fangs wild lebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden.

U.a. folgende Aquakulturbetriebe benötigen eine Zulassung vom zuständigen Veterinäramt:

  • Aquakulturbetriebe, aus denen gehaltene Wassertiere, entweder lebend oder als Erzeugnis tierischen Ursprungs verbracht werden sollen
  • Andere Aquakulturbetriebe, die ein erhebliches Risiko darstellen
  • Quarantänebetriebe
  • Vektorbetriebe
  • Aquakultur zu Zierzwecken in offenen Systemen

Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmers
  • Standort und Beschreibung des Betriebes
  • Art(en), Kategorie(n) und Menge der in dem Betrieb gehaltenen Tiere
  • Art des Aquakulturbetriebs
  • Sonstige relevante Aspekte, wie bspw.
    • Wasserversorgung
    • Zuflussmenge
    • Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird
    • ggf. Angaben zur Behandlung der Abwässer

Für alle weiteren Aquakulturbetriebe besteht grundsätzlich eine Registrierungspflicht.

Voraussetzungen

Sie müssen beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) die Erteilung einer Betriebsnummer mit dem Betriebstyp „Fischhalter“ beantragen. Fischhalter, die bereits eine 12-stellige Nummer besitzen, weil sie zum Beispiel gleichzeitig auch Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder sonstiger Tierhalter sind, müssen sich ebenfalls beim AELF melden und sich ergänzend den Betriebstyp „Fischhalter“ zuweisen lassen. Erst nach der Zuweisung dieser Betriebsnummer kann der Antrag auf Genehmigung bzw. Registrierung eingereicht werden.

Fristen

Die Zulassung bzw. Registrierung eines Aquakulturbetriebs hat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

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Stand

03.01.2024, 12:01 Uhr

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