Gewerbe; Beantragung der Wiedergestattung

Wenn Ihnen die Gewerbeausübung untersagt wurde, können Sie die Wiedergestattung beantragen.

Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die zuständige Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

Voraussetzungen

  • Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
  • Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

Fristen

Die Antragstellung ist frühestens ein Jahr nach Untersagung möglich (in Ausnahmefällen auch früher).

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • erforderliche Unterlagen:
    formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren AngabenAngaben zum Ort der beabsichtigten GewerbeausübungNachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sindBeantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer BehördeBeantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer BehördeAuszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amtsgericht)Besonderheiten bei Zahlungsrückständen: Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderungden Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammtnach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltungdie Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel: Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
  • erforderliche Unterlagen:
    formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren AngabenAngaben zum Ort der beabsichtigten GewerbeausübungNachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sindBeantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer BehördeBeantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer BehördeAuszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amtsgericht)Besonderheiten bei Zahlungsrückständen: Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderungden Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammtnach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltungdie Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel: Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
  • erforderliche Unterlagen:
    formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren AngabenAngaben zum Ort der beabsichtigten GewerbeausübungNachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sindBeantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer BehördeBeantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer BehördeAuszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amtsgericht)Besonderheiten bei Zahlungsrückständen: Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderungden Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammtnach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltungdie Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel: Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
  • erforderliche Unterlagen:
    formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren AngabenAngaben zum Ort der beabsichtigten GewerbeausübungNachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sindBeantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer BehördeBeantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer BehördeAuszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amtsgericht)Besonderheiten bei Zahlungsrückständen: Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderungden Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammtnach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltungdie Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel: Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Stand

21.03.2025, 08:03 Uhr

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