Übersetzer/-in und Dolmetscher/-in; Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Qualifikation

Sie können eine Anerkennung Ihres außerbayerischen akademischen Abschlusses oder einer anderen Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung beantragen, wenn Sie als „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.

Der Beruf „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ ist in Bayern für den Bereich der allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung reglementiert. Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Übersetzer- und Dolmetscherabschluss oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unter die Gewerbefreiheit fällt. Lediglich für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung vor Gericht als Übersetzer/in und Dolmetscher/in benötigen Sie die Anerkennung Ihrer außerbayerischen Qualifikation (oder die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher).

Voraussetzungen

Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch ein o. g. einschlägiges Übersetzer- und Dolmetscherstudium oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung nachweisen.

Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.

Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden. Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.

Fristen

keine

Kosten

Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40 EUR zuzüglich Postgebühren.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Es wird empfohlen, die strittigen Fragen zunächst mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Unterlagen

  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
    amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnlichestabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des Übersetzens/Dolmetschens)Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Übersetzer- und Dolmetscherstudium bzw. die staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung (in amtlich beglaubigter Kopie von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein Nachweis über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Übersetzen und Dolmetschen) - offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnlicheseine Erklärung, für welche Sprache die Gleichwertigkeit beantragt wirdeine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher festgestellt werden solleine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes
  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
    amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnlichestabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des Übersetzens/Dolmetschens)Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Übersetzer- und Dolmetscherstudium bzw. die staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung (in amtlich beglaubigter Kopie von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein Nachweis über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Übersetzen und Dolmetschen) - offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnlicheseine Erklärung, für welche Sprache die Gleichwertigkeit beantragt wirdeine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher festgestellt werden solleine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes
  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
    amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnlichestabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des Übersetzens/Dolmetschens)Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Übersetzer- und Dolmetscherstudium bzw. die staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung (in amtlich beglaubigter Kopie von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein Nachweis über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Übersetzen und Dolmetschen) - offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnlicheseine Erklärung, für welche Sprache die Gleichwertigkeit beantragt wirdeine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher festgestellt werden solleine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes
  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
    amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnlichestabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des Übersetzens/Dolmetschens)Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Übersetzer- und Dolmetscherstudium bzw. die staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung (in amtlich beglaubigter Kopie von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein Nachweis über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Übersetzen und Dolmetschen) - offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnlicheseine Erklärung, für welche Sprache die Gleichwertigkeit beantragt wirdeine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher festgestellt werden solleine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes

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Stand

05.02.2024, 14:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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