Grünlandflächen; Beantragung der Gestattung des Walzens

Seit dem Jahr 2020 ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Die Bezirksregierungen können unter bestimmten Voraussetzungen das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März gestatten.

Mit unveränderter Annahme des Volksbegehrens „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern“ gilt seit dem Jahr 2020 bei der landwirtschaftlichen Nutzung das Verbot, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen.

Dieses gesetzliche Walzverbot kann die landwirtschaftliche Nutzung abhängig von den örtlichen Witterungs- und Bodenverhältnissen unterschiedlich stark einschränken. Der Vegetationsbeginn sowie die Befahrbarkeit der Böden sind in Bayern regional sehr unterschiedlich. Wo auf Grund der Witterungs- bzw. Bodenverhältnisse Grünlandflächen nicht vor dem 15. März befahren und gewalzt werden können, bedeutet das Verbot für die Landwirte einen erheblichen Eingriff in den betrieblichen Ablauf. Für diese Flächen wird regelmäßig die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks durch das Verbot insgesamt in Frage gestellt.

Dies hat zur Folge, dass ohne eine abweichende Regelung zur Vermeidung von Härtefällen in vielen Gebieten in einer erheblichen Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sein können.

Die Bezirksregierungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmte umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten.

Der Erlass der Allgemeinverfügung ist möglich, solange in den betroffenen Gebieten nach den aktuellen Witterungsprognosen überwiegend

  1. das landwirtschaftlich genutzte Grünland bei Einhaltung guter landwirtschaftlicher Praxis insbesondere aufgrund zu hoher Bodenfeuchte oder schneebedeckter Flächen nicht vor dem 15. März gewalzt werden kann und
  2. in den Wiesenbrütergebieten die Hauptbrutzeit der Wiesenbrüter noch nicht begonnen hat.

In der Allgemeinverfügung wird jeweils ein Datum bestimmt, ab dem das Walzen im betreffenden Kalenderjahr und Gebiet verboten ist.

Öffentliche Bekanntmachung

Die Allgemeinverfügung zum Walzen von Grünlandflächen ist ortsüblich zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu machen. Diese Allgemeinverfügung der Regierung  wird vor dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres im regulären Amtsblatt oder im Sonderamtsblatt veröffentlicht.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Stand

13.06.2023, 12:06 Uhr

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