Studium der Pharmazie; Beantragung der Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland
Sie können die Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland für das Studium der Pharmazie beantragen.
Die praktische Ausbildung findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt.
Die praktische Ausbildung dauert zwölf Monate, wovon sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke in der Bundesrepublik Deutschland abzuleisten sind. Weitere sechs Monate können wahlweise auch im Ausland in einer öffentlichen Apotheke, einer Krankenhausapotheke, der pharmazeutischen Industrie oder einem Universitätsinstitut abgeleistet werden.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) abgeleisteten praktischen Ausbildung können – unabhängig davon, ob es sich um ein Praktikum in einem europäischen oder außereuropäischen Land handelt – nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 AAppO bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAppO angerechnet werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist im Einzelfall anhand der eingereichten Tätigkeitsbeschreibung zu prüfen. Deshalb können hierzu vorab keine verbindlichen Auskünfte erteilt werden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Bescheinigung über die praktische Ausbildung
- Bescheinigung über die praktische Ausbildung
- Bescheinigung über die praktische Ausbildung
Unterlagen
-
Bescheinigung über die praktische Ausbildung nach Anlage 5 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
(siehe unter "Formulare") -
detailierte Tätigkeitsbeschreibung mit namentlicher Nennung und genauer Titelbezeichnung der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters
(Apothekerin/Apotheker, Professorin/Professor oder Hochschuldo-zentin/Hochschuldozent), ausgestellt von der Ausbildungsstätte
Weiterführende Links
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Stand
08.01.2024, 12:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)