Bergbau; Meldung über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge
Betriebe die unter Bergaufsicht stehen, müssen dem zuständigen Bergamt Meldungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge übermitteln.
Betriebe die unter Bergaufsicht stehen sowie Gewinnungsbetriebe, Besucherbergwerke und Besucherhöhle, müssen dem zuständigen Bergamt aktuelle Daten für statistische Zwecke übermitteln.
Wenn die Beschäftigten silikogenen Stäuben ausgesetzt sind, müssen sie dies der Aufsichtsbehörde (Bergamt) melden.
Auch die Wiederanfahrt von Unfallverletzten muss dem zuständigen Bergamt gemeldet werden.
Fristen
Die verschiedenen Fristen sind § 9 Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV) zu entnehmen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Bergbauliche Betriebe, bei denen die Beschäftigten mit silikogenen Stäuben ausgesetzt sind müssen dies bis zum 31. Januar der Aufsichtsbehörde (Bergamt) melden.
Wiederanfahrten von Unfallverletzten müssen auch bis 31. Januar gemeldet werden.
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Statistische Erhebungen über bergbauliche Unternehmer - Angaben zum Betrieb (Anlage 1)
- Statistische Erhebungen über bergbauliche Unternehmer - Untertägige Gewinnungs- und Besucherbetrieb (Anlage 3)
- Statistische Erhebungen über bergbauliche Unternehmer - Wiederanfahrt Unfallverletzter (Anlage 4)
Weiterführende Links
Stand
01.10.2024, 13:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)