Bauvorhaben; Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle
Baustellen sind in der Regel im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt in Form einer Vorankündigung anzuzeigen.
Die Baustellenvorankündigung ist vom Bauherrn oder einem beauftragten Dritten (z. B. Architekt) zu erstellen.
Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherrn
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
- Name und Anschrift des Koordinators
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Voraussetzungen
Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen und diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt eine Baustellenvorankündigung zu übermitteln. Das Bergamt ist u. a. zuständig, wenn das Bauvorhaben der Bergaufsicht unterliegt oder es sich um einen untertägigen Hohlraumbau (Tunnel, Pressung o.ä.) handelt.
Voraussetzungen für die Übermittlung einer Baustellenvorankündigung:
- voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage und Anzahl der gleichzeitig tätigen Beschäftigten mehr als 20
oder - Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage (z. B. wenn 5 Beschäftige mehr als 100 Tage tätig werden)
Fristen
Die Vorankündigung ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Online Verfahren
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Baustelle - Vorankündigung online
Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt vor Einrichtung einer Baustelle die Vorankündigung nach § 2 Baustellenverordnung online übermitteln. -
Baustelle - Vorankündigung online
Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt vor Einrichtung einer Baustelle die Vorankündigung nach § 2 Baustellenverordnung online übermitteln. -
Baustelle - Vorankündigung online
Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt vor Einrichtung einer Baustelle die Vorankündigung nach § 2 Baustellenverordnung online übermitteln.
Weiterführende Links
Stand
30.08.2024, 14:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)