Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Objektbezogene Anzeigen sind i.d.R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 TRGS 519)
- Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m². (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
- Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)
Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff und wurde auf nationaler Ebene bereits 1993 verboten. Seit 2005 ist Asbest auch europaweit durch die REACH-Verordnung verboten. Bereits vor dem Verbot verbaute Asbestprodukte dürfen derzeit noch bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiterverwendet werden.
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.
Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten – siehe Begriffsbestimmung nach Nr. 2 TRGS 519) nach Gefahrstoffverordnung. Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sog. emissionsarme Verfahren.
Weiterhin verboten sind:
- Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Die sicherheitstechnischen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und das Asbestverbot gelten auch für private Haushalte.
Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Veranschaulichung. Für weitere Informationen wird auf die derzeit gültige Fassung der Gefahrstoffverordnung verwiesen.
Voraussetzungen
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Fristen
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogen (Anlage 1.3 TRGS 519) oder unternehmensbezogen (Anlage 1.1 TRGS 519) spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Bei der Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2 TRGS 519) ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.
In dringenden Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Verkürzung der Frist zustimmen. Hierfür kann über das Online-Verfahren eine Fristverkürzung beantragt werden. Der Antragsteller erhält im Falle einer Zustimmung eine Genehmigung zur Fristverkürzung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Für die Genehmigung werden Kosten erhoben. Die Arbeiten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgenommen werden.
Kosten
Nur bei Fristverkürzung: mind. 150,00 EUR zzgl. Auslagen
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan - Anlage 1.4 (gemäß § 6 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV)
- Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Unterlagen
-
Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsplan
nach Anlage 1.4 TRGS 519 -
Ergänzende Angaben bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Produkten
nach Anlage 1.5 TRGS 519 -
Betriebsanweisung
siehe Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519 -
Sachkundenachweis
nach Anlage 3 und 4 TRGS 519
Online Verfahren
-
Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien - Online-Anzeige
Wenn Sie eine Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, können Sie die Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt auch online stellen. -
Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien - Online-Anzeige
Wenn Sie eine Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, können Sie die Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt auch online stellen. -
Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien - Online-Anzeige
Wenn Sie eine Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, können Sie die Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt auch online stellen.
Weiterführende Links
-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) – Asbest
Stoffinformationen Asbest und weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
22.09.2023, 11:09 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)