Umweltvereinigung; Beantragung der Anerkennung als in Bayern tätige Umweltvereinigung
Umweltvereinigungen deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht, können die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz beim Bayerischen Landesamt für Umwelt beantragen.
Nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigungen haben gesetzlich geregelte Möglichkeiten, gegen Umweltrechtsverstöße mit einem Rechtsbehelf, Widerspruch oder Klage, vorzugehen. Um einen Rechtsbehelf nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einlegen zu können, benötigen sie eine Anerkennung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).
Hierfür ist in Bayern seit 01.03.2011 nach § 51c Zuständigkeitsverordnung (ZustV) das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständig, wenn der Tätigkeitsbereich der Vereinigung nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht. Für die Anerkennung inländischer Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht sowie für die Anerkennung ausländischer Vereinigungen ist das Umweltbundesamt (UBA) zuständig.
Nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sind dann anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenn sie nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern. Diese haben besondere Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfe entsprechend §§ 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz sowie Art. 45 Bayerisches Naturschutzgesetz. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht.
Voraussetzungen
Die Anerkennung ist gemäß § 3 UmwRG zu erteilen, wenn die Vereinigung
- nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
- im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
- gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
- jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Unterlagen
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Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Vereinigung, für die die Anerkennung beantragt wird
Daraus sollte ersichtlich werden: Zeitpunkt der GründungVereinigungszweckräumlicher und fachlicher Tätigkeitsbereich, ggf. landesweite Tätigkeit und Förderung von Natur und Landschaftspflege Sollte die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag darüber keine oder unvollständige Angaben enthalten, sollte die Vereinigung andere geeignete Unterlagen übersenden, aus denen sich die erforderlichen Informationen entnehmen lassen. - aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Zahl der Mitglieder hervorgeht
- eine Bestätigung, dass Ihr Verein jede Person als Mitglied aufnimmt, die die Vereinsziele unterstützt (muss aus der Satzung hervorgehen)
- Auskunft über fachliche, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Leistungsfähigkeit Ihres Vereins
- falls es sich um eine Dachorganisation handelt: die Satzungen der Mitgliedsorganisationen
- falls vorhanden: ein Auszug aus Vereins- oder Handelsregister
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ein Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
(z. B. mit einem aktuellen Freistellungsbescheid wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke; die Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) oder Vorlage von Unterlagen, die die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet belegen -
Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den vergangenen drei Jahren belegen;
Informationen über die Vereinsaktivitäten der letzten drei Jahre (Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit), z. B. durch Jahresberichte, Sitzungsprotokolle, Presseberichte - eine Kopie der Anerkennungsurkunde, falls die Vereinigung bereits nach dem Naturschutzrecht des Bundes oder der Länder anerkannt ist
- Mitteilung, ob Ihr Verein im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (muss aus der Satzung hervorgehen)
Online Verfahren
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Umweltvereinigung - Sicheres Kontaktformular des Bayerischen Landesamts für Umwelt
Sie können die einzureichenden Unterlagen über das sichere Kontaktformular an die Behörde übermitteln. -
Umweltvereinigung - Sicheres Kontaktformular des Bayerischen Landesamts für Umwelt
Sie können die einzureichenden Unterlagen über das sichere Kontaktformular an die Behörde übermitteln. -
Umweltvereinigung - Sicheres Kontaktformular des Bayerischen Landesamts für Umwelt
Sie können die einzureichenden Unterlagen über das sichere Kontaktformular an die Behörde übermitteln.
Weiterführende Links
Stand
14.01.2025, 18:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)