Pharmaberater; Beantragung der Anerkennung
Wer als Pharmaberater tätig sein will und z. B. kein/e Apotheker/in, Apothekerassistent/in oder Pharmareferent/in ist, muss die Prüfung oder Ausbildung von der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in § 75 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG fachlich zu informieren (Pharmaberater).
Die Sachkenntnis besitzen
- Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
- Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferenten.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in § 75 Abs. 2 AMG genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Zuständig für die Anerkennung sind
- die Regierung von Oberbayern, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben liegt:
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz und Pharmazie
Maximilianstraße 39
80538 München
E-Mail: pharmaberater@reg-ob.bayern.de
- die Regierung von Oberfranken, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Ober-, Mittel- und Unterfranken oder in der Oberpfalz liegt.
Regierung von Oberfranken
Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
E-Mail: Berufsanerkennungen@reg-ofr.bayern.de
Voraussetzungen
Fristen
Kosten
Die Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und beträgt im Regelfall 150 EUR.
Sie ist vom Antragsteller zu tragen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt. -
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt. -
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Unterlagen
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Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung zur Pharmaberaterin/zum Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 3 AMG kann formlos mit folgenden Angaben und Unterlagen erfolgen:
persönliche Angaben mit Anschrift und Kontaktdatentabellarischer LebenslaufBestätigung des (künftigen) Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes (Gebietsangabe Nord- oder Südbayern)einfache Kopien über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angabe der Fächer/Stundenamtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms (Vorlage postalisch) Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem/einer in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem/einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen. -
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung zur Pharmaberaterin/zum Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 3 AMG kann formlos mit folgenden Angaben und Unterlagen erfolgen:
persönliche Angaben mit Anschrift und Kontaktdatentabellarischer LebenslaufBestätigung des (künftigen) Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes (Gebietsangabe Nord- oder Südbayern)einfache Kopien über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angabe der Fächer/Stundenamtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms (Vorlage postalisch) Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem/einer in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem/einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen. -
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung zur Pharmaberaterin/zum Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 3 AMG kann formlos mit folgenden Angaben und Unterlagen erfolgen:
persönliche Angaben mit Anschrift und Kontaktdatentabellarischer LebenslaufBestätigung des (künftigen) Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes (Gebietsangabe Nord- oder Südbayern)einfache Kopien über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angabe der Fächer/Stundenamtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms (Vorlage postalisch) Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem/einer in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem/einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen. -
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung zur Pharmaberaterin/zum Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 3 AMG kann formlos mit folgenden Angaben und Unterlagen erfolgen:
persönliche Angaben mit Anschrift und Kontaktdatentabellarischer LebenslaufBestätigung des (künftigen) Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes (Gebietsangabe Nord- oder Südbayern)einfache Kopien über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angabe der Fächer/Stundenamtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms (Vorlage postalisch) Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem/einer in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem/einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.
Stand
17.10.2024, 06:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)