Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe
Sprossenerzeugende Betriebe sind zulassungspflichtig.
Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob gewährleistet ist, dass die Betriebe den einschlägigen Hygieneanforderungen genügen, um einen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Die Zulassung der Betriebe sollte von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig gemacht werden, damit das Risiko einer Kontamination innerhalb der Einrichtung, in der die Sprossen erzeugt werden, verringert wird.
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Voraussetzungen
Betriebe werden nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel enthalten, die von den Lebensmittelunternehmern u. a. bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einzuhalten sind.
Der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
Fassung vom 11.03.2013 in der jeweils gültigen Fassung -
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene
Fassung vom vom 29.04.2004 in der jeweils gültigen Fassung -
Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen
Fassung vom vom 15.03.2017 in der jeweils gültigen Fassung
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes
- Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Sprossen
- Anlage zum Antrag - Selbstauskunft
- Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer
- Erklärung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin zur Aufhebung der Zulassung
- Änderungsantrag/-mitteilung zur Zulassung von Lebensmittelbetrieben
Unterlagen
- Betriebsspiegel mit Beiblatt
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Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung
ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung (je nach Betriebsgröße; nicht bei handwerklich strukturierten Betrieben) -
Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
ggf. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Selbstauskunft
Weiterführende Links
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Stand
12.02.2024, 09:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)