Schulleitungen von Förderschulen und beruflichen Schulen; Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Das betriebliche Eingliederungsmanagement muss bei Schulleitungen von Förderschulen und Schulen für Kranke bei der zuständigen Regierung eingeleitet werden. Im Bereich der beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist eine Präventionsmaßnahme des Arbeitgebers und trägt dazu bei, die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements obliegt bei Schulleitern von Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen) den Regierungen und bei Beruflichen Oberschulen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlagen
-
§ 167 Abs. 2 SGB IX
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
§ 167 Abs. 2 SGB IX
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
§ 167 Abs. 2 SGB IX
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Formulare
- Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement
- Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX
Weiterführende Links
Stand
29.10.2025, 14:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)