Tarifliches Schulpersonal (ohne Lehrkräfte); Mitteilung einer Schwangerschaft
Die Schwangerschaft von tariflichem Personal muss von der Schule bzw. dem Staatlichen Schulamt der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Regierung ist für das tarifliche Personal (z. B. Verwaltungsangestellte, Ganztagsbetreuungskräfte, Drittkräfte) das an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen/Berufsoberschulen) sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern beschäftigt ist, zuständig. Für die Beschäftigten muss von der Schule bzw. bei Grund- und Mittelschulen vom Staatlichen Schulamt die Schwangerschaft der Regierung mitgeteilt werden.
Das Landesamt für Schule ist für das tarifliche Personal an staatlichen Gymnasien (einschließlich Heimschulen, Studienkollegs und Kollegs), Realschulen und Beruflichen Oberschulen zuständig.
Die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen muss der Regierung von Oberbayern angezeigt werden.
Die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen an Gymnasien, Realschulen und Fachoberschulen/Berufsoberschulen muss dem Landesamt für Schule mitgeteilt werden.
Für die Dauer der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor dem ärztlich bescheinigten voraussichtlichen Entbindungstermin und i.d.R. 8 Wochen nach der Geburt) stellt der Arbeitgeber seine Entgeltzahlung ein. Versicherungspflichtig Beschäftigte erhalten während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Fristen
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Mitteilung von Schwangerschaften bei Verwaltungsangestellten/Haus- und Küchenpersonal
- Mitteilung von Schwangerschaften bei Verwaltungsangestellten/Haus- und Küchenpersonal
- Mitteilung von Schwangerschaften bei Verwaltungsangestellten/Haus- und Küchenpersonal
Unterlagen
- Ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Niederkunftstermin
- Mitteilung an die Regierung – Gewerbeaufsichtsamt (Kopie)
-
Dienstbeendigungsanzeige
(muss nachgereicht werden)
Stand
03.01.2024, 13:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)