Unterrichtsausfall bei tariflich beschäftigten Lehrkräften; Mitteilung durch die Schule
Fällt aus Gründen, die nicht schulorganisatorisch bedingt sind, der Unterricht an Grund-, Mittel-, Förder- und Beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS) aus, so ist das der zuständigen Regierung zu melden.
Unterrichtsausfälle, die nicht schulorganisatorisch bedingt sind, können zu einer unbezahlten Freistellung der tariflich beschäftigten Lehrkraft führen. Mit dem Vordruck unter "Formulare" sind von den Schulen sämtliche ausgefallenen Unterrichtsstunden dieser Lehrkräfte mitzuteilen, deren Ausfall nicht von der Schule veranlasst wurde (z. B. "Hitzefrei") und die nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit beruhen.
Es kann sich hier um Unterrichtsausfall wegen Mutterschutz, Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder sonstigen Unterrichtsausfall handeln.
Bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die in Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung stehen, wird bezahlte Arbeitsfreistellung gewährt, bei der Teilnahme an sonstigen Fortbildungsveranstaltungen ohne Bezug zum Unterricht oder bei sonstigem Ausfall wird die unbezahlte Arbeitsfreistellung durch einen entsprechenden Entgelteinbehalt geregelt.
Sonstiger Unterrichtsausfall entsteht, wenn z. B. die Schulleitung ausnahmsweise außerhalb der Schulferien kurzfristig Urlaub gewährt oder die Lehrkraft wegen anderweitiger beruflicher Verpflichtungen ausnahmsweise unbezahlte Arbeitsbefreiung benötigt.
Fristen
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Mitteilung von Unterrichtsausfällen
- Mitteilung von Unterrichtsausfällen
- Mitteilung von Unterrichtsausfällen
Unterlagen
- bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltung: Einladungsschreiben, aus dem das Fortbildungsthema ersichtlich ist
-
bei Mutterschutz:
Ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen NiederkunftsterminMitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt (Kopie)Dienstbeendigungsanzeige (wird nachgereicht)
Stand
05.08.2024, 15:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)