Hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern unterstützt mit der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen die Kommunen dabei, die Tätigkeit von Ehrenamtlichen im Bereich Asyl und Integration auf kommunaler Ebene zu unterstützen.
Die hauptamtlichen Integrationslotsen sollen das im Bereich Asyl und Integration tätige Ehrenamt auf kommunaler Ebene praxisbezogen unterstützten. Ziel ist dabei die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeit, eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure und Fortbildung der Ehrenamtlichen sowie die Gewinnung und effiziente Vermittlung weiterer freiwilliger Helferinnen und Helfer.
GegenstandGefördert werden unter Beachtung des Förderzwecks hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen zur Unterstützung Ehrenamtlicher auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte).
ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. Die Kommune kann sich jedoch Dritter bedienen.
Voraussetzungen
Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund hilfreich.
Der Fördergeber fördert für bis zu drei Jahre im Rahmen einer Anteilfinanzierung bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Über die ab 1. Januar 2024 geltende neue Förderrichtlinie wird der maximale Förderbetrag von 60.000 Euro, der über eine ukrainebedingte Sonderförderung für die Jahre 2022 und 2023 bereits auf 100.000 EUR aufgestockt wurde, nochmals auf bis zu 130.000 Euro pro Zuwendungsempfänger und Jahr erhöht. Der Antragsteller muss hierbei einen angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen, der auch über Drittmittel erbracht werden kann.
Fristen
Anträge auf Zuwendung sind vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Leistungen
Stand
03.12.2024, 11:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)