Gastschulverhältnis an einer Berufsschule; Beantragung der Genehmigung
Wenn ein Schüler/eine Schülerin nicht die für ihn/sie zuständige Sprengelberufsschule, sondern eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss ein Gastschulverhältnis beantragt werden. Bei fehlender Zustimmung einer der zu beteiligenden Stellen entscheidet die Regierung.
Die zuständige Sprengelberufsschule richtet sich bei Schülerinnen und Schülern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort, bei Schülerinnen und Schülern ohne Beschäftigungsverhältnis nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (tatsächlicher Wohnort). Wenn die Schülerin / der Schüler eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss er/ sie hierfür wichtige Gründe geltend machen können, (z. B. verkehrstechnische oder soziale Gründe).
Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht. In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende Berufsschule zuständige Regierung.
Voraussetzungen
Ein Gastschulverhältnis kann gemäß Artikel 43 Abs. 5 BayEUG nur bei Vorliegen wichtiger Gründe genehmigt werden.
Fristen
Die Anträge sollten frühzeitig, möglichst umgehend nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, bei der Sprengelberufsschule eingereicht werden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
-
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Fakultatives Widerspruchsverfahren
Formulare
- Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses an einer Berufsschule
- Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses an einer Berufsschule
- Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses an einer Berufsschule
Unterlagen
- Die wichtigen Gründe (z. B. unzumutbare Fahrtzeiten, besondere persönliche Härten) sind zu beschreiben und möglichst durch geeignete Unterlagen zu belegen.
- Die wichtigen Gründe (z. B. unzumutbare Fahrtzeiten, besondere persönliche Härten) sind zu beschreiben und möglichst durch geeignete Unterlagen zu belegen.
- Die wichtigen Gründe (z. B. unzumutbare Fahrtzeiten, besondere persönliche Härten) sind zu beschreiben und möglichst durch geeignete Unterlagen zu belegen.
- Die wichtigen Gründe (z. B. unzumutbare Fahrtzeiten, besondere persönliche Härten) sind zu beschreiben und möglichst durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Verwandte Leistungen
Stand
29.09.2023, 19:09 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)