Luftfahrzeuge von Ausbildungseinrichtungen; Anmeldung und Abmeldung
Zugelassene Ausbildungseinrichtungen müssen der zuständigen Behörde ein Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge vorlegen. Bei Aufnahme von weiteren Luftfahrzeugen in die Ausbildungsflotte ist dem Luftamt gegenüber eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Wenn eine zugelassene Ausbildungseinrichtung (ATO) "neue" oder zusätzliche Luftfahrzeuge im Rahmen der Ausbildung einsetzen möchte, sind diese der zuständigen Behörde gegenüber näher zu bezeichnen. Sie werden in das Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge (Anlage 3 zum ATO-Zeugnis) aufgenommen.
Die notwendigen Angaben und im Falle der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem Formblatt unter "Formulare".
Wenn ein Luftfahrzeug nicht mehr im Rahmen der Ausbildung eingesetzt wird, muss es abgemeldet werden. Es wird dann aus der Anlage 3 zum ATO-Zeugnis gelöscht.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular unter "Formulare".
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular unter "Formulare".
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular unter "Formulare".
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular unter "Formulare".
Stand
05.12.2023, 10:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)