Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen; Beantragung der Nachprüfung eines EU-weiten Vergabeverfahrens

Die Vergabekammern entscheiden in erster Instanz über förmliche Nachprüfungsanträge von Bietern oder Bewerbern.

Die Vergabekammern Nord- und Südbayern prüfen Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die ihren Sitz Bayern haben soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.

Die Vergabekammer Südbayern ist außerdem zuständig für Vergaben

  • der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching b. München
  • des Deutschen Museums München
  • des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. München
  • des Instituts für Zeitgeschichte München
  • der Max-Planck-Gesellschaft München

Die Vergabekammer Nordbayern ist außerdem für die Vergaben des Germanischen Nationalmuseums, Nürnberg zuständig.

Überprüft werden kann das Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB, § 3 VgV).

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei hat der Antragsteller darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Voraussetzungen

Antragsteller für Nachprüfungsverfahren kann nur ein Wirtschaftsteilnehmer sein, der ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht. Gemäß § 160 GWB ist regelmäßig Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, dass der Antragsteller den betreffenden Vergabeverstoß vorher gegenüber der Vergabestelle gerügt hat.

Der Wirtschaftsteilnehmer muss darlegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Dies gilt nur für solche Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.

Fristen

  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die der Antragsteller vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist/Bewerbungsfrist zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen/Vertragsunterlagen) erkennbar sind, sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist/Bewerbungsfrist zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
  • Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).

Kosten

Für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer werden Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben. Die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer sowie die Anwaltskosten der obsiegenden Beteiligten hat derjenige Beteiligte zu tragen, der im Verfahren unterliegt. Die Gebühr beträgt in der Regel zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro. In Einzelfällen kann die Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt oder bis auf 100.000 Euro erhöht werden (§ 182 GWB). Gemäß § 16 des Verwaltungskostengesetzes wird ein Kostenvorschuss in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von 2.500 Euro erhoben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 172 GWB), die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, die sofortige Beschwerde (§ 171 GWB) schriftlich beim Bayerischen Obersten Landesgericht, Kartell- und Vergabesenat in München eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten: Die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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Unterlagen

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04.05.2023, 08:05 Uhr

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