Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Förderung für die Deckung der Betriebskosten

Der Freistaat Bayern unterstützt integrative Kindertageseinrichtungen bei der Deckung der Betriebsausgaben.

Zweck

Die Förderung dient der Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen zum teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.

Gegenstand

Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG.

Art und Höhe

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) , maximal 10.000 Euro pro Einrichtung.

Voraussetzungen

Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen.

Die Zuwendung setzt voraus, dass

  • der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
  • sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in
  • mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,
  • die integrative Einrichtung einen im Bewilligungszeitraum durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1 : 10,0 einhält,
  • an mindestens sechs Monaten im Kindergartenjahr mindestens sieben behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen,
  • die Einrichtung überörtliche Bedeutung hat.

Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.

Fristen

Anträge auf Ausgleich des Betriebskostendefizits können innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids über die kindbezogene Förderung, jedenfalls aber bis spätestens 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Art. 28 BayKiBiG gestellt werden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch / Klage

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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Unterlagen

Verwandte Leistungen

Stand

23.10.2023, 09:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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