Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen Förderung durch katholische Beratungsstellen
Der Freistaat Bayern fördert freiwillig die katholischen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen.
Im Interesse von Pluralität und Wohnortnähe soll ein erweitertes Angebot an allgemeiner Schwangerenberatung ergänzend zum Beratungsangebot der staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen sichergestellt werden.
GegenstandFörderfähig sind Schwangerenberatungsstellen im Freistaat Bayern, die überwiegend Aufgaben der Schwangerenberatung gemäß Abschnitt I und Abschnitt II des Zweiten Teils des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) mit Ausnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung im staatlichen System erfüllen.
ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind Träger der Schwangerenberatungsstellen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 Nrn. 1 bis 3, 5 BaySchwBerG erfüllen. Danach müssen sie insbesondere
- dem Bereich der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege angehören,
- über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
- Gewähr für ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Pflichten nach Art. 16 BaySchwBerG bieten,
- dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter Supervision und fachliche Fortbildung erhalten.
Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG findet keine Anwendung.
Art und HöheDie Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es wird ein Ausgabenpauschalbetrag in Höhe von 27.000 Euro je Beratungsstelle gewährt.
Voraussetzungen
Die Schwangerenberatungsstellen müssen die Voraussetzungen des Art. 16 Nrn. 2 bis 11 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehört beispielsweise:
- Mindestbesetzung,
- Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
- Öffnungszeiten,
- jährlicher Tätigkeitsbericht,
- keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen.
Fristen
Der Antrag soll bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
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Gesetz über die Schwangerenberatung - Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG)
GVBl 1996 S. 320; BayRS 2170-2-A -
Gesetz über die Schwangerenberatung - Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG)
GVBl 1996 S. 320; BayRS 2170-2-A -
Gesetz über die Schwangerenberatung - Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG)
GVBl 1996 S. 320; BayRS 2170-2-A
Formulare
- Förderung staatlich nicht anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen
- Verwendungsnachweis - Förderung von staatlich nicht anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen
Unterlagen
- Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen zu belegen
- Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen zu belegen
- Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen zu belegen
- Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen zu belegen
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Stand
27.10.2023, 10:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)