Förderstätten für Menschen mit Behinderung und Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben; Beantragung einer Investitionsförderung
Der Freistaat Bayern unterstützt sogenannte Förderstätten für Menschen mit Behinderung und Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE) indem er Einrichtungsträgern Zuwendungen für bauliche Investitionen gewährt.
Die Förderung soll die Beschäftigung, Anregung und Aktivierung von Menschen mit Behinderung außerhalb ihrer Wohnung bzw. ihrer Wohngruppe in sogenannten Förderstätten bzw. T-ENE-Einrichtungen ermöglichen.
Bei Förderstättenbesuchern handelt es sich um Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht oder noch nicht erfüllen und die auch in der Fördergruppe einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) – in Gruppen zusammengefasst oder auf einzelne Gruppen im Arbeitsbereich aufgeteilt – keinen Platz mehr finden.
Bei T-ENE-Besuchern handelt es sich ältere Menschen mit Behinderung, die am Ende ihres Erwerbslebens, insbesondere aus der WfbM oder aus der Förderstätte ausgeschiedenen sind. Ihnen sollen bedarfsgerechte Hilfen, bzw. eine möglichst individuelle Lebensgestaltung ermöglicht werden.
Die Förderstätten und T-ENE-Einrichtungen sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Förderstätten sind eigenständige und gleichzeitig mit einer anerkannten Werkstatt kooperierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Hinführung zum Berufsbildungsbereich der Werkstatt, zur Milderung der Folgen der Behinderung, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Entlastung der Familie.
T-ENE-Einrichtungen sind eigenständige Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Menschen mit Behinderung im Alter entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Angeboten bietet, damit dieser Lebensabschnitt im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention möglichst selbstbestimmt gestaltet werden kann.
GegenstandDie (Neu-)Errichtung von Förderstätten bzw. T-ENE-Einrichtungen ist Gegenstand der Förderung. Nicht Gegenstand der Förderung sind der Betrieb und der laufende (Bau-)Unterhalt. Staatliche Zuwendungen werden gewährt für Förderstätten in räumlicher Anbindung an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder in räumlicher Anbindung an stationäre Wohnplätze. In besonders gelagerten Ausnahmefällen ist auch die Errichtung einer räumlich abgegrenzten Förderstätte förderfähig, sofern auch sie mit einer anerkannten Werkstatt kooperiert.
Gefördert werden:
- Neubau, Umbau, Erweiterung, grundlegende Modernisierung (nicht Sanierung) und die Ausstattung von Förderstätten und T-ENE-Einrichtungen,
- Erwerb eines Gebäudes, dessen Umbau bzw. Instandsetzung.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.
ZuwendungsempfängerAntragsfähig sind rechtsfähige gemeinnützige Träger.
Art und Umfang der FörderungDie Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Einsatz erfolgt im Rahmen einer Finanzierung, die von einer 30%igen Eigenbeteiligung des Trägers ausgeht. Als Eigenleistung gelten auch Mittel der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung der Eigenleistung gewährte Mittel.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung VV Nr. 2.2.2 zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Voraussetzungen
Gefördert werden die oben genannten Maßnahmen unter Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bedarfsanerkennung und Billigung des Standorts durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe;
- Vorlage einer den behindertenfachlichen Anforderungen auch unter dem Aspekt der Inklusion genügenden Konzeption sowie eines vom eines vom überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der für eine staatliche Förderung zuständigen Vollzugsbehörde insbesondere unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genehmigten Raum- und Funktionsprogramms. Im Raum- und Funktionsprogramm ist grundsätzlich auf eine Mehrfachnutzung von Räumen und Verkehrsflächen mit einer anderen Einrichtung gesondert einzugehen;
- Einhaltung der für behindertengerechtes Bauen jeweils gültigen DIN in dem Maße, wie sie für den Personenkreis erforderlich ist;
- Gewährleistung, dass der Träger eine Förderstätte bzw. T-ENE-Einrichtung ordnungsgemäß betreiben und unterhalten kann;
- Nachweis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung und einer mindestens 10%igen Beteiligung der örtlich zuständigen Bezirke.
Fristen
Die Projekte sind bis zum 15. März jeden Jahres für eine Aufnahme in das Jahresförderprogramm des jeweiligen Jahres durch die Bewilligungsstellen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu melden (siehe oben). Somit sollten die Projekte durch die Antragsteller bis spätestens Mitte Januar jeden Jahres an die Regierungen gemeldet werden.
Kosten
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
- Bau- und Raumprogramm
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Lageplan des Bauvorhabens und seiner Umgebung mit eingezeichneter Planung und Grenzen sowie Darstellung der Erschließung
(Maßstab 1: 1.000, ein Übersichtsplan ist nicht notwendig) -
Pläne, die Art und Umfang des Vorhabens prüfbar nachweisen
(Maßstab 1: 100, ggf. mit eingezeichneter Möblierung) -
Bauaufsichtliche oder sonstige Genehmigungen
(bspw. Stellungnahme der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA); Vorbescheid oder Ähnliches genügen) - Grundstücksbogen
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ggf. Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO
(insbesondere mit allgemeiner Bau- und Funktionsbeschreibung und Angaben über Lage und Beschaffenheit des Baugeländes sowie Bau- und Ausführungsart) - Flächenzusammenstellung
- Berechnungen für den Bau nach DIN 276 (Ausgabe 1993), DIN 277 (Ausgabe 1986) und DIN 283
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Prüfbare Kostenschätzung für die Ausstattung
für Kosten der allgemeinen Inneneinrichtung, Küche und Gemeinschaftsräume (ohne 2) für Kosten der Arbeitsplatzausstattung - Nachweise über die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel und die bewilligten, zugesagten und in Aussicht gestellten Fremdmittel
- Übersicht über Vermögen und Schulden sowie voraussichtliche künftige Verpflichtungen, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahres, Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr, Wirtschaftlichkeitsberechnung, derzeitiger Tageskostensatz
- Vereinssatzung mit Liste der Vorstandsmitglieder oder entsprechende Unterlagen, Nachweise über die Anerkennung der "Gemeinnützigkeit" des Trägers der Einrichtung, Registerauszug
-
Grundbuchauszug nach dem neuesten Stand
(gegebenenfalls Kauf-, Pacht- oder Nutzungsvertrag) - Ergänzungen
Weiterführende Links
Stand
11.08.2023, 15:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)