Private Schulen; Beantragung eines Zuschusses zur Lernmittelfreiheit
Private Schulträger, die ihren Schülern Lernmittelfreiheit für Schulbücher gewähren, erhalten staatliche Zuschüsse.
Durch Zuschüsse sollen private Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung von Schulbüchern unterstützt werden.
GegenstandDen privaten Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit zu gewähren. Sofern Lernmittelfreiheit wie an den öffentlichen Schulen gewährt wird, erhalten sie entsprechend eine staatliche Förderung.
Art und HöheZu den Kosten gewährt der Staat pauschalierte Zuweisungen pro Schüler und Schuljahr i.H.v. – schulartabhängig – 12 € bzw. 26,67 €, abweichend bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen 18 € bzw. 40 €. Grundlage der Zuschussberechnung sind die amtlichen Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.
ZuwendungsempfängerPrivate Ersatzschulen, die Lernmittelfreiheit wie an öffentlichen Schulen gewähren, können entsprechende Zuschüsse erhalten.
Voraussetzungen
Fristen
Die Anträge sind (spätestens) bis zum 1. Juni eines jeden Jahres für das bevorstehende Schuljahr einzureichen.
Rechtsgrundlagen
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Art. 46 i.V.m. Art. 21 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. S. 455, BayRS 2230-7-1-K -
Art. 22 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. S. 455, BayRS 2230-7-1-K -
Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Az. II.1-5 S 1320-5.52 750, KWMBl. S. 301)
Formulare
- Antrag auf Gewährung eines Staatszuschusses zur Lernmittelfreiheit nach Art. 46 BaySchFG
- Antrag auf Gewährung eines Staatszuschusses zur Lernmittelfreiheit nach Art. 46 BaySchFG
- Antrag auf Gewährung eines Staatszuschusses zur Lernmittelfreiheit nach Art. 46 BaySchFG
Stand
18.07.2024, 13:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal)