Private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die Träger privater Schulen für Kranke hinsichtlich ihres Sach- und Personalaufwandes. Auch die Zuordnung staatlichen Personals ist möglich.
Der Betrieb privater Schulen für Kranke soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.
GegenstandDer Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Schulen für Kranke den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand).
Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz oder stellt privaten Schulen für Kranke Personal zur Verfügung.
ZuwendungsempfängerTräger privater Schulen für Kranke
Art und HöheDer Freistaat Bayern ersetzt den Schulaufwand gemäß Art. 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz zu 80 %. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Träger privater Schulen für Kranke eine verbesserte staatliche Förderung nach Art. 34a BaySchFG. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 100 %.
Voraussetzungen
Zuschüsse für den Schulaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule (nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG)
- weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
- bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV); Kosten der Schülerbeförderung dürfen Betrag für eine Heimunterbringung nicht übersteigen
Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO)
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
- Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung
Vergütungen für den Personalaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
Voraussetzungen für Vergütung entsprechend TV-L (Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG):
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 KraSO
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
- Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung
Zuordnung von staatlichen Lehrkräften und sonstigem Personal:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
- Antrag des Schulträgers
- Einverständnis des zugeordneten Personals
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
Art. 33 bis 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
Rechtsbehelfe
Formulare
- Kostenersatz Übernahme Eigenanteil bei der BayARn 2021 – Antrag
- Kostenersatz Übernahme Eigenanteil bei der BayARn 2022 – Antrag
- Kostenersatz Übernahme Eigenanteil bei der BayARn 2023 – Antrag
- Kostenersatz Übernahme Eigenanteil bei der BayARn 2024 – Antrag
Unterlagen
-
gegebenenfalls Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften
(z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung) -
grundsätzlich: einschlägige Bücher, Belege und sonstige Unterlagen
(außer, wenn die Regierung eine örtliche Feststellung trifft)
Stand
04.12.2024, 09:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)