Überwachungsbedürftige Anlagen; Beantragung einer Erlaubnis
Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen sowie für Änderungen von Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit dieser Anlagen beeinflussen, wird eine Erlaubnis benötigt. Diese wir auf Antrag erteilt.
Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen sowie für Änderungen von Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit dieser Anlagen beeinflussen, wird eine Erlaubnis benötigt. Diese wir auf Antrag erteilt.
Von überwachungsbedürftigen Anlagen gehen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich dieser Anlagen aus. Mögliche Schadensfälle könnten z.B. explodierte Dampfkessel, Brände in Chemieanlagen und -lagern, Abstürze von Aufzügen oder Explosionen von Druckbehältern (z.B. Gastanks) sein.
Aus diesem Grund wurden mit dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) spezielle Vorschriften für die Errichtung, die Montage und den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen erlassen.
Aufgrund besonderer Gefährlichkeitsmerkmale ist für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen ein behördliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Diese Anlagen werden in § 18 BetrSichV abschließend aufgeführt.
Voraussetzungen
Die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der überwachungsbedürftigen Anlage muss den sicherheitstechnischen Anforderungen der BetrSichV und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Dies muss aus den Antragsunterlagen hervorgehen.
Fristen
Kosten
Die Kosten variieren je nach Anlagenart und Anlagengröße. Sie sind im Kostenverzeichnis (KVz) zum bayerischen Kostengesetz geregelt (Art. 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.I.2/1 des KVz).
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Klage beim Verwaltungsgericht
Unterlagen
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Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle
Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) beizufügen. Die Unterlagen müssen alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Informationen beinhalten. -
Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass
Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind. Die Antragsunterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein (siehe hierzu auch LASI Veröffentlichung LV 49). Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass auch die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, betrachtet wurden und die Anforderungen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sind, unddie sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 BetrSichV berücksichtigt wurden.
Online Verfahren
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Erlaubnisverfahren nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Sie können den Antrag auf Erlaubnis nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung online einreichen. -
Erlaubnisverfahren nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Sie können den Antrag auf Erlaubnis nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung online einreichen. -
Erlaubnisverfahren nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Sie können den Antrag auf Erlaubnis nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung online einreichen.
Stand
17.05.2024, 09:05 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)