Kommunaler Wohnungsbau; Beantragung einer Förderung

Mit dem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden dabei, selbst Wohnraum zu planen und zu bauen.

Zweck

Es soll bezahlbarer Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit passendem Wohnraum versorgen können, geschaffen werden. Dabei sollen auch anerkannte Flüchtlinge angemessen berücksichtigt werden.

Gegenstand

Gefördert werden

  1. das Schaffen von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden,
  2. die Modernisierung bestehenden Mietwohnraums,
  3. der Erwerb von leerstehenden Gebäuden zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 oder der Ersterwerb von Wohngebäuden sowie
  4. vorbereitende planerische Maßnahmen (dazu gehören insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe).
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle bayerischen Gemeinden. Die Gemeinden müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude bleiben, können aber zur Umsetzung der Maßnahmen Dritte wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragen (soweit erforderlich unter Beachtung des Vergaberechts). Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte, etwa an kommunale Wohnungsbauunternehmen, ist nicht möglich. Die Gemeinden können auch Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit umsetzen.

Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten sind abhängig von der Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten.

Bei Maßnahmen nach Nr. 2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen gefördert werden. Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig.

Bei Maßnahmen nach Nr. 4 sind die notwendigen Kosten und Honorare zuwendungsfähig.

Art und Höhe

Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten und ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Bei Gebäudeänderungen und Erweiterungen um bis zu 100 % der bestehenden oberirdischen Bruttogrundfläche sowie Modernisierungen kann der Zuschuss auf bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erhöht werden. Der Zuschuss kann auch ohne das Darlehen beantragt werden. 

Soweit mindestens 60% der geförderten Wohneinheiten für Berufsangehörige der Daseinsfürsorge oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sind, kann der Zuschuss um bis zu 5 Prozent erhöht werden.

Voraussetzungen

  • Es können nur Maßnahmen gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn – gegebenenfalls für Teilmaßnahmen – erteilen, wenn die Finanzierung des Vorhabens, einschließlich der zu bewilligenden Zuwendung, etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint, die Maßnahme sachlich geprüft und die Zuwendungsvoraussetzungen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung erfüllt sind.
  • Die Mietwohnungen sollen allgemein üblichen Wohnstandards entsprechen.
  • Es darf nur an Standorten mit einem erheblichen, nicht nur vorübergehenden Bedarf an Mietwohnraum für den in Nr. 9 Satz 1 und 2 der Richtlinien für das kommunale Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern bestimmten Personenkreis gefördert werden.
  • Bei Maßnahmen nach Nr. 3 ist der Ersterwerb eines Wohngebäudes nur dann zuwendungsfähig, wenn die Baugenehmigung für das Gebäude nach dem 9. Oktober 2015 erteilt und das Gebäude noch nicht für Wohnzwecke genutzt wurde. Bei Gebäuden, die genehmigungsfrei errichtet wurden, tritt an die Stelle der Baugenehmigung der Baubeginn laut Baubeginnsanzeige.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

Stand

10.01.2024, 15:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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Hausanschrift

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