Flächennutzungsplan und Bebauungsplan; Beantragung einer Genehmigung

Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.

Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt wurden. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung sowie auch die Aufhebung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig (§ 6 Absatz 1 i.V.m. § 1 Absatz 8 BauGB). Bebauungspläne unterliegen grundsätzlich nicht der Genehmigungspflicht. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 10 Absatz 2 BauGB abschließend geregelt. Bebauungspläne sind genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Absatz 2 Satz 2 BauGB) oder gemäß § 8 Absatz 4 BauGB vor Aufstellung des Flächennutzungsplans aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden (vorzeitiger Bebauungsplan). Dasselbe gilt für Bebauungspläne, die zeitgleich mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben (Parallelverfahren) und dann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden (§ 8 Absatz 3 Satz2 BauGB). Für die Genehmigung von Bebauungsplänen gelten die Vorschriften zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen nach § 6 Absatz 2 bis 4 BauGB entsprechend (§ 10 Absatz 2 Satz 2 BauGB).

Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gestattet § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise dessen Aufstellung unter Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dieser ist lediglich redaktionell zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht genehmigungspflichtig. Dasselbe gilt für den abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung.

Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte oder Großer Kreisstädte ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Seit dem 07.07.2023 beträgt die Frist zur Genehmigung statt vormals drei nur noch einen Monat (§ 6 Absatz 4 Satz 1 BauGB).

Rechtsgrundlagen

Verwandte Leistungen

Stand

31.01.2024, 15:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Landratsamt Aschaffenburg

Hausanschrift

Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 394-0

Fax

+49 6021 394-999

E-Mail Adresse

poststelle@lra-ab.bayern.de

Webseite

http://www.landkreis-aschaffenburg.de

Nach oben
افلام جنسيه قصه freetvtube.info سكس من الخلف
نيك مشاهير xxx-tube-list.com افلام سكس عربي نار
malayalam old sex movies analpornstars.info kannada sxs
hindi sexxi hindipornblog.com bf sexy video hindi mai
taboo # iii hentai-images.com breast expansion hentai gallery
bangalore girl sex video free-indian-porn.com desi aunty pussy
نيك محارم مترجم hardpornx.net قصص جنسيه رومانسيه
花畑と美少女 javstreaming.name ジューン・ラブジョイ
shakeela sex pornorop.com www telugu sex.com
jodi west sex videos pornodude.net telugu sex hd
كس عراقي farmsextube.net نيك ليلة الدخلة
افلام سكس فشخ beautypornvids.com طياز حلوة
sex com hd aloha-porn.com neighbours sex videos
نيك محارم اغتصاب supercumtube.com سكس مراهقات روسي
شرموت arab-porn.org سكس.ام