Kreiskasse; Örtliche Kassenprüfung
Das Rechnungsprüfungsamt führt im Auftrag des Landrats die örtliche Kassenprüfung durch.
Die örtliche Kassenprüfung obliegt der Landrätin oder dem Landrat. Sie oder er bedient sich des Rechnungsprüfungsamts. Das Rechnungsprüfungsamt prüft die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung.
Rechtsgrundlagen
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Art. 89 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Örtliche Prüfungen -
Art. 90 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Rechnungsprüfungsamt -
Art. 92 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen
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Stand
06.02.2026, 14:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)