Güterverkehrszentrum; Beantragung einer Förderung

Gemeinden und Gemeindeverbände können Förderungen für Planung, Konzeptionierung und infrastrukturelle Investitionen in Güterverkehrszentren beantragen.  

Zweck und Gegenstand

Zur Realisierung einer umweltverträglicheren und rationelleren Güterbeförderung haben sich Bund und Länder auf die Schaffung eines Netzes an Güterverkehrszentren (GVZ) verständigt.

Neben den Erschließungsaufwendungen müssen die Kommunen auch die Kosten für Planung und Konzeption der GVZ sowie für die GVZ-Entwicklungsgesellschaften (GVZ-E) tragen. Die gesamten Aufwendungen für ein GVZ übersteigen die Finanzkraft der Kommunen.

Aufgrund der regionalen und überregionalen Bedeutung von GVZ soll durch die Förderung der Aufwendungen für Planung und Konzeption die Errichtung von GVZ gefördert werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Gemeinden und Gemeindeverbände sein.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden kann beispielsweise das Erstellen einer Machbarkeitsstudie oder auch die Kosten für externe Planungsleistungen. Es können aber auch infrastrukturelle Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände für die Errichtung des GVZ gefördert werden.

Art und Höhe

Der regelmäßige Fördersatz beträgt 50% in Form einer Anteilsfinanzierung.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Errichtung von GVZ ist das kommunale Engagement.

Die Förderung gilt nur für Gemeinden und Gemeindeverbände.

Es darf kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegen, d. h. es dürfen noch keine Verträge hinsichtlich der Maßnahmen geschlossen worden sein. Vor der Antragstellung sollte Kontakt mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aufgenommen werden, um die spezifischen Anforderungen zu klären.

Fristen

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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Stand

13.06.2023, 12:06 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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