Öffentlicher Personennahverkehr; Erhalt von Hilfen für den Ausbildungsverkehr
Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) erhalten die kommunalen Aufgabenträgern jährlich pauschale Hilfen für den Ausbildungsverkehr.
Die kommunalen Aufgabenträger nach Art. 8 BayÖPNVG erhalten zur Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG.
Die Hilfen für den Ausbildungsverkehr werden als pauschale Zuweisung den Aufgabenträgern gewährt, welche die Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen, ausgereicht werden. Die Ausgleichsleistungen werden erbracht für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rabattierung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr zurückzuführen sind.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen richtet sich nach den Regelungen vor Ort.
Voraussetzungen
Der kommunale Aufgabenträger erhält die Hilfen für den Ausbildungsverkehr zur Finanzierung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayÖPNVG.
Der kommunale Aufgabenträger muss die Hilfen für den Ausbildungsverkehr zweckgebunden für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehr im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr verwenden. Soweit die Mittel nicht für den Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr benötigt werden, sind diese Mittel vom jeweiligen Aufgabenträger für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß Art. 27 zu verwenden.
Fristen
- Mitteilung der gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 FinÖPNVV erforderlichen Angaben: bis 15. September eines Jahres
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Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Muster Verwendungsnachweis für den Ausbildungsverkehr
- Muster Verwendungsnachweis für den Ausbildungsverkehr
- Muster Verwendungsnachweis für den Ausbildungsverkehr
Unterlagen
- Mitteilung der gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 FinÖPNVV erforderlichen Angaben
- Jährliche Aufstellung über die im Folgejahr notwendigen Bestandsicherungsbeträge
Online Verfahren
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HABY-Portal
Für die Berechnung der Hilfen im Ausbildungsverkehr in Bayern erderlichen Daten können online erfasst werden. Sie müssen sich über das DTBY-Portal anmelden und dann das HABY-Portal auswählen. -
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Stand
17.04.2025, 09:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)