Integrierte Leitstellen; Beantragung einer Kostenerstattung für Folgeinvestitionen
Der Freistaat gewährt nach der Ersterrichtung Leistungen für notwendige Folgeanschaffungen.
Der Freistaat erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstelle den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Folgeanschaffungskosten für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche (Art. 7 Abs. 1 ILSG).
Den Umfang der nach der Ersterrichtung notwendigen Folgeanschaffungen stellt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der Betreiber der Integrierten Leitstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest.
Rechtsgrundlagen
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Art. 7 Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG)
BayRS 215-6-1-I; GVBl. S. 318 -
Art. 7 Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG)
BayRS 215-6-1-I; GVBl. S. 318 -
Art. 7 Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG)
BayRS 215-6-1-I; GVBl. S. 318
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Kostenerstattung-Anlage 1_Antrag Kostenzusicherung-Folgeinvestitionen
- Kostenerstattung-Anlage 2 Kosten- und Leistungsnachweis
Unterlagen
- Nachweise über die Ausgaben/Kosten
- Nachweise über die Ausgaben/Kosten
- Nachweise über die Ausgaben/Kosten
- Nachweise über die Ausgaben/Kosten
Stand
15.09.2023, 15:09 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)