Kinderfreibetrag; Beantragung

Der Kinderfreibetrag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen.

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2023 bis zu 6.024 Euro und für 2024 bis zu 6.384 Euro jährlich für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von bis zu 2.928 Euro gewährt (siehe unter "Verwandte Themen").

Bei der Einkommensteuer werden der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.

Ausführlichere Erläuterungen zum Kinderfreibetrag finden Sie in der Broschüre ''Steuertipps für Familien'' (siehe "Weiterführende Links").

Voraussetzungen

Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist die ''Anlage Kind'' auszufüllen und der Steuererklärung beizufügen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch

Online Verfahren

  • ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
    ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
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Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

28.12.2023, 12:12 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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Hausanschrift

Auhofstr. 13
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Telefon

+49 6021 492-0

Webseite

http://www.finanzamt-aschaffenburg.de

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