Sozialleistungen; Einreichung eines Widerspruchs
Sie können gegen einen Bescheid über Sozialleistungen Widerspruch bei der Behörde einlegen.
Der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung und der daraufhin ergehende Widerspruchsbescheid bilden das sogenannte Vorverfahren vor der Klagemöglichkeit beim Sozialgericht. Sofern ein Bescheid über Sozialleistungen nicht nachvollziehbar ist bzw. kein Einverständnis mit einer ablehnenden Entscheidung der Behörde besteht, kann Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren dient dazu, dass die Behörde ihre Entscheidung noch einmal, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft.
Voraussetzungen
Ein Widerspruch liegt vor, wenn jemand, der sich von einer Verwaltungsentscheidung betroffen fühlt, von der Behörde die nochmalige Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung verlangt. Der Widerspruch ist nur zulässig, soweit er sich gegen einen bereits erlassenen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) auch in Form der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts richtet. Zulässig ist der Widerspruch zudem nur, wenn der Widersprechende durch den Verwaltungsakt beschwert sein kann; dies kann der Adressat des Verwaltungsakts, aber auch ein Dritter sein.
Fristen
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.
Kosten
Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos. Auch die Rücknahme des Widerspruchs hat keine Kostenfolgen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Weiterführende Links
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Stand
20.06.2023, 10:06 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)