Überwachungsbedürftige Anlagen; Kontrolle

Kontrolle des Betriebes von Anlagen mit besonderem Gefährdungspotential, wie Läger für entzündbare Flüssigkeiten, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen (Druckbehälter, Dampfkessel u. Rohrleitungen) 

Als überwachungsbedürftig gelten technische Anlagen, von denen eine besondere Gefahr für Beschäftigte und die Allgemeinheit ausgeht. Mögliche Schadensfälle sind beispielsweise Explosionen von Dampfkesseln oder Druckbehältern, Brände in Chemieanlagen und -lagern oder Aufzugsabstürze. Diese gilt es zu vermeiden.

Aus diesem Grund enthält das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen bzw. die Betriebssicherheitsverordnung unter anderem Vorgaben zu den notwendigen Prüfungen, die teilweise vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen, nach Umbauten oder Unfällen durchgeführt werden müssen. Je nach Anlagentyp ist zudem eine Erlaubnis durch das Gewerbeaufsichtsamt vor der Inbetriebnahme erforderlich.

Die Einzelheiten sind im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen bzw. in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Das Gewerbeaufsichtsamt überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Stand

09.12.2025, 19:12 Uhr

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