Heimarbeiter; Übermittlung der Heimarbeiterliste

Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.

Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu senden.

Ebenso hat, wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Voraussetzungen

Ihre Firma vergibt Heimarbeit.

Fristen

Die Listen des 1. Kalenderhalbjahres (1. Januar bis 30. Juni) sind bis zum 31. Juli des laufenden Jahres und die Listen des 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli bis 31. Dezember) sind bis 31. Januar des folgenden Jahres an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu übermitteln.

Diese Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung und eine zeitgerechte Statistik zwingend erforderlich sind.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

13.01.2025, 11:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Regierung von Unterfranken

Hausanschrift

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97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach
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Telefon

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Fax

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