Artenschutz in der Straßenplanung; Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben

Der spezielle Artenschutz wird in der Straßenplanung berücksichtigt. Es stehen Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der staatlichen Straßenplanung zur Verfügung.

Die Notwendigkeit einer "artenschutzrechtlichen Prüfung" im Rahmen von Planungsverfahren ergibt sich aus den Verboten des § 44 Absatz 1 und 5 Bundesnaturschutzgesetz. Als Arbeitshilfe zur Berücksichtigung dieser Vorgaben zum Artenschutz in straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die damalige Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die "Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Straßenbau - saP" (Fassung mit Stand 01/2015) herausgegeben. Diese wurden im August 2018 vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.09.2017 in § 44 Abs. 5 BNatSchG angepasst (siehe "Weiterführende Links").

Voraussetzungen

Die Benutzung der Arbeitshilfe erfordert einschlägigen naturschutzfachlichen, rechtlichen und biologischen Sachverstand. Sie ist für Fachleute der Fachrichtungen Landschaftsplanung und Biologie bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

09.01.2024, 16:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Nach oben