Ausnahme-Visum; Ausstellung
Die Bundespolizei oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden können in Ausnahmefällen an der Grenze Ausnahme-Visa ausstellen.
An der deutschen Grenze (ggf. auch bei Einreise über einen deutschen Flughafen) können die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahme-Visa erteilen. Jedoch müssen hier durch den Antragsteller, gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen, unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend gemacht werden.
Ein Ausnahme-Visum kann als einheitliches (Schengen-)Visum oder als nationales Visum erteilt werden. Dies richtet sich nach dem Aufenthaltszweck. Die entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen des jeweiligen Visums müssen in der Regel auch bei der Erteilung eines Ausnahme-Visums vorliegen.
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Ausnahme-Visums beträgt grundsätzlich jeweils 15 Tage.
Voraussetzungen
- unvorhersehbarer zwingender Einreisegrund
- Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Visumerteilung. Diese variieren je nach Aufenthaltszweck.
Kosten
Erteilung: 60 Euro
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Unterlagen
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Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der Bundespolizei. -
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der Bundespolizei. -
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der Bundespolizei. -
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der Bundespolizei.
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Stand
14.08.2024, 08:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)