Weinrecht; Beantragung der Eintragung eines Lagenamens oder eines Gewannes in die Weinbergsrolle
In der Weinbergsrolle werden alle bayerischen Lagen, die als zulässige geographische Herkunftsbezeichnung für Qualitätsweine verwendet werden können, eingetragen. Nun besteht diese Möglichkeit auch für Gewanne.
Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. dürfen als geografische Herkunftsbezeichnungen nur Lagenamen verwendet werden, die in die Weinbergsrolle eingetragen sind und deren Rebflächen in einer oder mehreren Gemeinden desselben Anbaugebietes belegen sind. Für Qualitätsweine und Prädikatsweine dürfen nur Gewannebezeichnungen verwendet werden, die in der Weinbergsrolle eingetragen sind und wenn die Weine den strengen Vorgaben des § 19 Abs. 11 BayWeinRAV entsprechen.
Voraussetzungen
Der Lagename muss für die zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen sein oder sich an einen solchen Namen anlehnen. Die Mindestgröße beträgt 5 ha, die in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Aus den Erträgen müssen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt werden können. Im Liegenschaftskataster eingetragene, abgegrenzte kleinere geografische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Gewanne) können in die Weinbergsrolle eingetragen werden.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
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§ 29 Weinverordnung
Eintragung von Lagen und Bereichen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Flurkartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000
(mindestens 5-fach) - Stellungnahme der Gemeinde
- Aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannenamen (bei Gewannen)
- Auflistung aller vollumfänglich in dem Gewann belegenen Grundstücken bei Gewannen
- Flächen- und Nutzungsnachweis (bei Gewannen)
Weiterführende Links
Stand
12.07.2023, 09:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Regierung von Unterfranken (siehe BayernPortal)