Straßenbau; Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren sind besondere förmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bau oder die Änderung von Straßen. Zuständig für die Durchführung sind die Regierungen.

Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Neubau von Bundesfernstraßen und Staatsstraßen aber auch bestimmten Kreis-, Gemeindeverbindungs- oder Ortsstraßen darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Für selbständige Radwege und untergeordnete Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen besteht die Möglichkeit, ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Gleiches gilt für die gesetzlich bestimmten Fälle der Änderung einer Straße.

Das Planfeststellungsverfahren ist das Baugenehmigungsverfahren für Straßen.

Für die Durchführung straßen­recht­licher Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Planfeststellungsbehörde) wird auf Antrag einer Straßenbaubehörde (Autobahn GmbH des Bundes, Staatliches Bauamt, Landkreis oder Gemeinde) tätig. Die Straßenbaubehörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben, z. B. im Rahmen von Bürgerversammlungen.

Voraussetzungen

Bau oder wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen.

Fristen

Mit dem Straßenbau darf in der Regel erst begonnen werden, wenn ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Ausnahmsweise ist der Beginn der Arbeiten zuvor auf Antrag möglich, dies gilt insbesondere für vorbereitende Arbeiten.

Bis zu zwei Wochen bzw. einen Monat bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Regierung schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Das Nähere bestimmen die Gesetze und die Anhörungsbehörde. Bei Staats-, Kreis- und ggf. Gemeindestraßen können Einwendungen schriftlich und ggf. zur Niederschrift der betroffenen Gemeinden oder der Regierung erhoben werden. Einzelheiten können der Bekanntmachung entnommen werden.

Eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.

Kosten

Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u. ä. Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z. B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.

Rechtsgrundlagen

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Stand

05.03.2024, 07:03 Uhr

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