Sachverständigenwesen - HwK Unterfranken

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eine Bestellungsurkunde, einen Ausweis und einen Rundstempel aus.

Voraussetzungen

Nach § 2 der Sachverständigenordnung können Sie als Sachverständiger im Regelfall öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn 

  • ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht;
  • Sie entweder in die Handwerksrolle als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen sind und dabei in Ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen oder als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind;
  • Sie über eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen;
  • Sie persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet sind;
  • Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben;
  • Sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten;
  • Sie über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Einrichtung verfügen;
  • Sie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung stehen. 

Eine Bestellung und Vereidigung in anderen Fällen kann nur in bestimmen Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3 SVO)  erfolgen.

Kosten

Die Gebühr für die öffentliche Bestellung beträgt zwischen 50 und 200 EUR. Die Prüfungsgebühr für die Sachkundeprüfung wird vom jeweiligen Fachverband erhoben.

Rechtsgrundlagen

Online Verfahren

Stand

16.05.2023, 15:05 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Handwerkskammer für Unterfranken

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