Steuerbescheid; Einlegung eines Einspruchs

Wenn der Steuerbescheid aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie dagegen Einspruch einlegen.

Wenn der Steuerbescheid aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie dagegen Einspruch einlegen.

In diesen Fällen ist ein Einspruch ratsam:

  • Das Finanzamt hat aus Ihrer Steuererklärung nicht alle geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
  • Freibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzungen dafür angeblich nicht erfüllt sind.
  • Es wurden bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt und Sie wissen nicht warum, weil sich aus den Erläuterungen des Steuerbescheids dazu nichts ergibt.
  • Ihnen fällt erst jetzt auf, dass Sie bestimmte Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung vergessen haben. Oder: Ein Beleg war verschwunden und tauchte erst jetzt wieder auf.

Die Einlegung eines Einspruches kann auch dann sinnvoll sein, wenn Sie erfahren, dass bei einem Sie betreffenden Sachverhalt ein Musterverfahren anhängig ist. In diesem Fall verweisen Sie bei der Begründung des Einspruches auf dieses Musterverfahren. Wenn das Musterverfahren als Revision vor dem Bundesfinanzhof, vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, muss das Finanzamt Ihren Einspruch ruhen lassen, bis das Verfahren entschieden ist. Wichtig ist, dass das Aktenzeichen des jeweiligen Musterverfahrens angegeben wird und dass die Streitfrage auch eingegrenzt wird.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Dies kann auch durch Telefax, Computerfax oder einfache E-Mail erfolgen. Sie können den Einspruch auch zur Niederschrift direkt beim Finanzamt einlegen. Ein telefonischer Einspruch ist nicht möglich.

Senden Sie den Einspruch an das Finanzamt, das im Steuerbescheid als Absender genannt ist. Geben Sie genau an, gegen welchen Steuerbescheid Sie vorgehen (Aktenzeichen und Datum). Bringen Sie deutlich zum Ausdruck, dass Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. So steigen die Chancen, dass man Ihnen Recht gibt. Falls Sie zur Fristwahrung einen unbegründeten Einspruch einlegen, teilen Sie in Ihrem Einspruchsschreiben mit, dass die Begründung folgt.

Voraussetzungen

keine

Fristen

Rechtsbehelfsfrist
Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zunächst auch ohne Angabe von Gründen wirksam. Eine Begründung kann innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Sie werden dann so gestellt, als sei der Bescheid gerade erst ergangen.

Wenn das Finanzamt von Ihrer Steuererklärung abgewichen ist, ohne Sie zuvor dazu anzuhören oder im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, haben Sie innerhalb eines Jahres Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Wenn Ihnen das Finanzamt eine Frist setzt
Das Finanzamt kann Ihnen eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer Sie beispielsweise weitere Unterlagen vorlegen müssen. Verspätet vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren dann nicht mehr zu Ihren Gunsten berücksichtigen. Reicht Ihnen die vorgegebene Zeit nicht aus, sollten Sie vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung beantragen.

Kosten

Das Einspruchsverfahren ist kostenlos. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache ggf. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt.

Ziehen Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu, müssen Sie die dadurch entstehenden Kosten selbst tragen. Sie werden vom Finanzamt auch nicht übernommen, wenn Sie mit Ihrem Einspruch Erfolg hatten.

Rechtsgrundlagen

Online Verfahren

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    ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
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Stand

29.12.2023, 09:12 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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Hausanschrift

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Telefon

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E-Mail Adresse

Poststelle.fa-ab@finanzamt.bayern.de

Webseite

http://www.finanzamt-aschaffenburg.de

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