Patentanwalt; Beantragung der Zulassung

Die Tätigkeit unter der deutschen Bezeichnung "Patentanwalt" bedarf einer Zulassung nach §§ 5 - 29 Patentanwaltsordnung (PAO).

Der Antrag ist an die Patentanwaltskammer zu richten. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 18 Abs. 1 PAO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 18 Abs. 2 PAO).

Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" ausüben (§ 18 Abs. 3 und 4 PAO).

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist insbesondere der Erwerb der technischen Befähigung (§ 6 PAO),der Nachweis der erforderlichen Rechtskenntnisse in einer Prüfung (§ 8 PAO) und eine mindestens halbjährige Tätigkeit bei einem Patentanwalt (§ 5 Abs. 2 PAO) oder eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 EuPAG, dass eine gleichwertige Berufsqualifikation besteht.

Fristen

keine

 

Kosten

Die Zulassungsgebühr beträgt 300 Euro. Die Gebühr kann per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet das Oberlandesgericht (§§ 94a ff. PAO).

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

15.02.2024, 14:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Zuständigkeit

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Fax

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E-Mail Adresse

dpak@patentanwalt.de

Webseite

http://www.patentanwalt.de

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