Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung der Zulassung zur Eignungsprüfung bei ausländischer Berufsqualifikation

Um als Steuerberater/in bestellt werden zu können, müssen Sie grundsätzlich die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht allerdings die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.

Um unbeschränkt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten zu dürfen, müssen Sie in Deutschland als Steuerberater/in bestellt werden. Voraussetzung für die Bestellung ist grundsätzlich, dass Sie die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht allerdings die Möglichkeit, eine verkürzte Steuerberaterprüfung abzulegen, die sogenannte Eignungsprüfung (§ 37a Absatz 2 Steuerberatungsgesetz). Das Ablegen der Eignungsprüfung ist nur möglich, wenn Ihre Berufsqualifikation aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommt oder Ihre Berufsqualifikation dort anerkannt wurde. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

Für die Zulassung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk Sie vorwiegend beruflich tätig sind. Falls Sie keine berufliche Tätigkeit ausüben, die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Sind Sie im Ausland beruflich tätig bzw. ist Ihr Wohnsitz im Ausland, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk Sie sich beruflich niederlassen wollen. Wollen Sie keine Niederlassung in Deutschland begründen, können Sie bei einer beliebigen Steuerberaterkammer den Antrag auf Zulassung stellen.

Voraussetzungen

Zur Eignungsprüfung können Sie zugelassen werden, wenn Sie einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.

Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt haben. Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung entfällt, wenn durch den Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang bestätigt wird.

Fristen

keine

Kosten

Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung: 200 Euro

Prüfungsgebühr: 1.000 Euro

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB oder Klage beim Finanzgericht

Formulare

Unterlagen

Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

09.04.2024, 19:04 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Steuerberaterkammer Nürnberg

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Postanschrift

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Telefon

+49 911 94626-0

Fax

+49 911 94626-30

E-Mail Adresse

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Webseite

https://www.stbk-nuernberg.de

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