Hochschule; Beantragung einer Beschäftigungsgenehmigung für hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an nichtstaatlichen Hochschulen

Die Beschäftigung von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an nichtstaatlichen Hochschulen bedarf der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen an einer nichtstaatlichen Hochschule nur dann tätig werden, wenn ihnen vor Aufnahme der Lehrtätigkeit eine Beschäftigungsgenehmigung erteilt wurde. Die Genehmigung kann vom Träger oder vom Leiter/Leiterin der Hochschule beantragt werden.

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bewerber/ die Bewerberin die Voraussetzungen erfüllt, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden.

Fristen

keine

Kosten

Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung verbundenen Verwaltungsaufwand.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Stand

30.09.2025, 12:09 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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