Waage; Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage

Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen, müssen sie dies anzeigen.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.   Der Betreiber einer öffentlichen Waage hat die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

"Öffentliche Waage
Wägebereich von ... kg bis ... kg";

Dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt
  2. Ort und Datum der Wägung,
  3. der Auftraggeber der Wägung,
  4. die Art des Wägegutes,
  5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
  6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
    a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
    b) das ermittelte Wägeergebnis

Voraussetzungen

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

  1. diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
  2. sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Fristen

Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

Kosten

  • Prüfung der Waage ohne messtechnische Prüfung bis 66 EUR
  • Prüfung der Waage mit messtechnischer Prüfung nach Arbeitsaufwand.
  • Sachkundeprüfung nach Zeitaufwand

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen einen behördlichen Bescheid bezüglich Untersagung des Betriebs einer öffentlichen Waage nach § 64 b Eichordnung ist in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen.

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Stand

10.04.2024, 06:04 Uhr

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