Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure; Beantragung der Eintragung
Sie können die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure beantragen.
Für die Bauvorlageberechtigung eines Ingenieurs ist es grundsätzlich erforderlich, dass dieser in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.
Voraussetzungen
- Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" nach dem Ingenieurgesetz (i.d.R. Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erforderlich) auf Grund eines Studiums des Bauingenieurwesens oder Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (nicht identisch mit Fachrichtung Architektur/Hochbau, sondern es geht hier um die Besitzstandswahrung früher bestehender Studiengänge)
- zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden
Fristen
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Kosten
- Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 230,00 EUR
- Nichtmitglieder: 414,00 EUR
- Zudem fällt eine jährlich Listenführungsgebühr zwischen 0 und 67,00 EUR, abhängig von Mitgliedschaft und Art der Mitgliedschaft, an.
Rechtsgrundlagen
-
Art. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Geschützte Berufsbezeichnungen -
Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauvorlageberechtigung
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO
- Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO
- Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO
Unterlagen
- Nachweis über Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens bzw. Abschlussurkunde Studium der Fachrichtung Hochbau
- Nachweise über zweijährige Praxis in der Entwurfplanung von Gebäuden
- Führungszeugnis
Weiterführende Links
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Stand
16.04.2025, 14:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)