Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Elternrente erhalten.
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zahlen Ihnen als Elternteil bei einem Tod Ihres Kindes infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls, oder einer anerkannten Berufskrankheit eine regelmäßige Elternrente.
Das gilt für
- Eltern,
- Stiefeltern und
- Pflegeeltern.
Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Arbeitsunfall, dem Wegeunfall oder der Berufskrankheit gegenüber der oder dem Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.
Die Rente beträgt:
- für einen Elternteil 20 Prozent,
- für ein Elternpaar 30 Prozent
des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) der oder des Verstorbenen.
Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).
Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.
Voraussetzungen
Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Elternrente:
Der oder die Verstorbene hat zur Zeit des Todes aus ihrem oder seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen:
- wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen oder
- hätte in Zukunft ohne den Versicherungsfall wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen.
Sie haben zudem Anspruch auf Elternrente, wenn
- die verstorbene Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent oder mehr infolge dieser Berufskrankheiten hatte:
- Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
- Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
- Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
- Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz in Höhe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
- und diese Berufskrankheit den Tod mitverursacht hat.
Die gleichen Regelungen gelten bei Stief- und Pflegekindern.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Unterhaltsnachweise, zum Beispiel: Unterhaltstitel seitens des Gerichtesregelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungenabgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten -
Erforderliche Unterlage/n
Unterhaltsnachweise, zum Beispiel: Unterhaltstitel seitens des Gerichtesregelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungenabgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten -
Erforderliche Unterlage/n
Unterhaltsnachweise, zum Beispiel: Unterhaltstitel seitens des Gerichtesregelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungenabgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten -
Erforderliche Unterlage/n
Unterhaltsnachweise, zum Beispiel: Unterhaltstitel seitens des Gerichtesregelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungenabgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten
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Stand
05.10.2023, 19:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)