Rückkehrberatung; Inanspruchnahme

Rückkehrberatung steht allen Zuwanderinnen und Zuwanderern aus dem Ausland nach Bayern offen.

Durch die staatliche Förderung von Rückkehr und Reintegration solle der Einzelne motiviert werden, diesen Entschluss freiwillig und nach möglichst kurzem Aufenthalt in Deutschland zu treffen. Unterstützende Leistungen erleichtern es, im Heimatland dauerhaft wieder Fuß zu fassen.

Deshalb wurde auf Anregung der bayerischen Staatsregierung die Zentrale Rückkehrberatung im Jahr 2003 gegründet und seither kontinuierlich ausgebaut. Erfolgte die Rückkehrberatung zunächst hauptsächlich durch die in den Zentralen Rückkehrberatungsstellen tätigen Wohlfahrtsverbände und durch Coming Home der Landeshauptstadt München, wurden mit der Einrichtung Zentraler Ausländerbehörden in jedem Regierungsbezirk im Jahr 2015 auch staatliche Stellen für die Rückkehrberatung zuständig.

Bayern verfügt seitdem über ein flächendeckendes Netz von insgesamt elf Rückkehrberatungsstellen. Der/die Ausländer/-in soll in die Lage versetzt werden, aufgrund fundierter Informationen eine eigenständige Entscheidung zu treffen. Rückkehr- und Reintegrationsmittel können nur erfolgreich eingesetzt werden, wenn diese Personen in Deutschland und im Herkunftsland Hilfen nach ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten erhalten (Fortbildung, finanzielle und/oder materielle Hilfen, Vermittlung von Kontakten). Diese Hilfen können nur Stellen anbieten, die auf Rückkehrberatung spezialisiert sind, wie dies bei den Zentralen Ausländerbehörden und den Zentralen Rückkehrberatungsstellen der Fall ist.

Es werden sowohl Asylsuchende im laufenden Asylverfahren, als auch abgelehnte und anerkannte ehemalige Asylbewerber beraten. Den Betroffenen steht es frei, an welche der im jeweiligen Regierungsbezirk tätigen Beratungsstelle sie sich wenden.

Rückkehrberatung steht insbesondere folgenden Personengruppen offen:

  • Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Asylberechtigten und Flüchtlingen mit Abschiebeschutz nach §§ 60 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
  • Kontingentflüchtlingen
  • (Spät-)Aussiedlern

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Stand

06.12.2023, 11:12 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

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