Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt

Wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.

Anspruch auf die Waisenrente haben leibliche Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister.

Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Waise

  • sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  • einen freiwilligen Dienst leistet oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Schließen zum Waisenrentenbezug berechtigende Zeiten nicht nahtlos aneinander an, kann auch in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten (zum Beispiel Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Aufnahme eines Studiums) ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.

Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Arbeitsverdienstes Ihres Elternteils im Jahr vor dem Unfall, wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.

Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Waisenrente, wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten.

Sie erhalten die Waisenrente als

  • leibliches Kind,
  • Stiefkind oder Pflegekind, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden und als
  • Enkel oder Geschwisterteil, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden.
  • Sie können zudem die Waisenrente erhalten, wenn die verstorbene Person überwiegend für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist.

Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie die Waisenrente auch dann, wenn Sie 18 bis unter 27 Jahre alt sind:

  • Sie befinden sich in Schul- oder Berufsausbildung oder
  • Sie können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen oder
  • Sie befinden sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten
    • zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem nächsten Ausbildungsabschnitt oder
    • der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder
    • der Ableistung eines freiwilligen Dienstes.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Je nach Fall sind unterschiedliche Unterlagen und Angaben erforderlich: Sterbeurkunde des ElternteilsGeburtsurkunde oder AbstammungsurkundeAngaben zur Bankverbindung gegebenenfalls: Nachweis der Stief- oder Pflegekindschaft oder AdoptionsnachweisSchul- oder Ausbildungsnachweise (bei Waisen über 18 Jahre)Sterbeurkunde des 2. Elternteils (bei Vollwaisen)Hinterbliebenenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn schon vorhanden, ansonsten die Rentenversicherungsnummer)Angaben zum Jahresarbeitsverdienst (bei Arbeitsunfall mit direktem Tod)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Je nach Fall sind unterschiedliche Unterlagen und Angaben erforderlich: Sterbeurkunde des ElternteilsGeburtsurkunde oder AbstammungsurkundeAngaben zur Bankverbindung gegebenenfalls: Nachweis der Stief- oder Pflegekindschaft oder AdoptionsnachweisSchul- oder Ausbildungsnachweise (bei Waisen über 18 Jahre)Sterbeurkunde des 2. Elternteils (bei Vollwaisen)Hinterbliebenenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn schon vorhanden, ansonsten die Rentenversicherungsnummer)Angaben zum Jahresarbeitsverdienst (bei Arbeitsunfall mit direktem Tod)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Je nach Fall sind unterschiedliche Unterlagen und Angaben erforderlich: Sterbeurkunde des ElternteilsGeburtsurkunde oder AbstammungsurkundeAngaben zur Bankverbindung gegebenenfalls: Nachweis der Stief- oder Pflegekindschaft oder AdoptionsnachweisSchul- oder Ausbildungsnachweise (bei Waisen über 18 Jahre)Sterbeurkunde des 2. Elternteils (bei Vollwaisen)Hinterbliebenenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn schon vorhanden, ansonsten die Rentenversicherungsnummer)Angaben zum Jahresarbeitsverdienst (bei Arbeitsunfall mit direktem Tod)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Je nach Fall sind unterschiedliche Unterlagen und Angaben erforderlich: Sterbeurkunde des ElternteilsGeburtsurkunde oder AbstammungsurkundeAngaben zur Bankverbindung gegebenenfalls: Nachweis der Stief- oder Pflegekindschaft oder AdoptionsnachweisSchul- oder Ausbildungsnachweise (bei Waisen über 18 Jahre)Sterbeurkunde des 2. Elternteils (bei Vollwaisen)Hinterbliebenenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn schon vorhanden, ansonsten die Rentenversicherungsnummer)Angaben zum Jahresarbeitsverdienst (bei Arbeitsunfall mit direktem Tod)

Online Verfahren

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Stand

12.03.2024, 17:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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