Medizinische Rehabilitation; Beantragung von Leistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung
Sie können eine medizinische Reha von der Rentenversicherung erhalten, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt ist.
Die medizinische Rehabilitation dient der Verbesserung oder Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfähigkeit.
Eine Wiederholung der medizinischen Reha ist grundsätzlich nach Ablauf von 4 Jahren möglich – es sei denn, die Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig erforderlich.
Die Reha dient der Behandlung von Gesundheits- und Funktionsstörungen. Die Art der Behandlung und Auswahl der Reha-Einrichtung richtet sich nach Ihren Beschwerden.
Die Reha findet in einer Reha-Einrichtung der Rentenversicherung oder in einer ihrer Vertragskliniken statt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind sowohl stationär als auch ganztägig ambulant möglich und dauern in der Regel 3 Wochen. Für Abhängigkeitskranke gibt es von dieser Leistungsform und -dauer abweichende Regelungen.
Das wird von der Rentenversicherung gezahlt:
- die Reise,
- die Unterkunft,
- die Verpflegung,
- die ärztliche Betreuung,
- die therapeutischen Leistungen und
- die medizinischen Anwendungen.
Bei einer stationären medizinischen Reha können Sie mit maximal EUR 10,00 am Tag an den Kosten beteiligt werden. Die Zuzahlung ist von der Höhe Ihres Einkommens abhängig.
Falls Ihr Arbeitgeber aufgrund von gleichartigen Vorerkrankungen während Ihrer medizinischen Reha das Arbeitsentgelt nicht weiterzahlt, erhalten Sie von der Rentenversicherung möglicherweise Übergangsgeld.
Eine medizinische Reha können Sie nicht erhalten, wenn Sie
- wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung durch dritte Personen Anspruch auf eine gleichartige Leistung von einem anderen Reha-Träger haben (zum Beispiel von der Unfallversicherung),
- Beamter, Soldat oder Richter sind. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Integrationsamt, um zu erfahren, von wem Sie Leistungen erhalten können,
- bereits eine Altersrente (mindestens zwei Drittel der Vollrente) beziehen oder beantragt haben,
- dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bis zum Altersrentenbeginn zum Beispiel eine betriebliche Versorgungsleistung bekommen oder
- sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden.
Voraussetzungen
Sie
- sind mindestens 15 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (sogenannte "Wartezeit von 15 Jahren") oder
- beziehen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
- erhalten eine große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
- haben in den letzten 2 Jahren vor dem Antrag für sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt oder
- haben innerhalb von 2 Jahren nach einer Ausbildung bis zum Antrag eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt oder waren nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos oder
- sind vermindert erwerbsfähig beziehungsweise dies ist in absehbarer Zeit zu erwarten, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen.
Fristen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Befundbericht Ihres behandelnden Arztes -
Erforderliche Unterlage/n
Befundbericht Ihres behandelnden Arztes -
Erforderliche Unterlage/n
Befundbericht Ihres behandelnden Arztes -
Erforderliche Unterlage/n
Befundbericht Ihres behandelnden Arztes
Online Verfahren
-
Deutsche Rentenversicherung - Anträge und Unterlagen online übermitteln
Sie können verschiedene Anträge online an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln (z. B. Rentenantrag), Versicherungs- und Rentenunterlagen online anfordern sowie Nachweise / Dokumente online einreichen. -
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Weiterführende Links
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Stand
20.01.2024, 11:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)