Soziale Entschädigung; Beantragung der Übernahme der Kosten bei Überführung und Bestattung

Stirbt ein Geschädigter an den Schädigungsfolgen, werden die Kosten der Überführung und Bestattung übernommen.

Stirbt ein Geschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die die Überführung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die tatsächlich entstandenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten der Bestattung. Nur umfasst der Anspruch auf Übernahme nur die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches, mithin aktuell 6.420 EUR.

Leistungen, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überführung und Bestattung erbracht werden, werden angerechnet.

 

Voraussetzungen

Übernahme der Kosten erfolgt gegenüber dem tatsächlichen Kostenträger.

Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Geschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

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Stand

02.07.2025, 17:07 Uhr

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